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BVerwG, 08.01.1969 - III B 67.68 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abtretung von Ansprüchen auf Entschädigung von Kriegssachschäden - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...
Verfahrensgang
- VG Bremen, 15.12.1967 - III LA 154/67
- BVerwG, 08.01.1969 - III B 67.68
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 15.12.1960 - III C 238.59
Abtretung von Ansprüchen nach der Kriegssachschädenverordnung und deren …
Auszug aus BVerwG, 08.01.1969 - III B 67.68
Die Revision kann auch nicht - wie die Beschwerde erstrebt - wegen Abweichung vom Urteil vom 15. Dezember 1960 - BVerwG III C 238.59 - (BVerwGE 11, 296 ff.) zugelassen werden. - BVerwG, 24.03.1964 - III C 24.62
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen - Herleitung der …
Auszug aus BVerwG, 08.01.1969 - III B 67.68
Danach lassen sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung (§ 244 LAG) nicht daraus herleiten, daß ein Rechtsanspruch erst als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden gilt (§ 232 Abs. 2 LAG), weil schon vor diesem Zeitpunkt der auf Zahlung einer Entschädigung für den erlittenen Kriegssachschaden gerichtete Anspruch in einem solchen Maße bestimmbar war, daß die Abtretung an der fehlenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung nicht scheitert (vgl. hierzu Urteile vom 24. März 1964 [BVerwGE 18, 164] und vom 21. April 1966 - BVerwG III C 80.65 - [Mtbl. BAA 1967 S. 147]). - BVerwG, 21.04.1966 - III C 80.65
Auszug aus BVerwG, 08.01.1969 - III B 67.68
Danach lassen sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung (§ 244 LAG) nicht daraus herleiten, daß ein Rechtsanspruch erst als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden gilt (§ 232 Abs. 2 LAG), weil schon vor diesem Zeitpunkt der auf Zahlung einer Entschädigung für den erlittenen Kriegssachschaden gerichtete Anspruch in einem solchen Maße bestimmbar war, daß die Abtretung an der fehlenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung nicht scheitert (vgl. hierzu Urteile vom 24. März 1964 [BVerwGE 18, 164] und vom 21. April 1966 - BVerwG III C 80.65 - [Mtbl. BAA 1967 S. 147]).